http://www.drogriporter.hu/en/node/929#new Samstag, 18. Dezember 2010
Warum wirklich JEDER die Cannabispetition unterzeichnen sollte...
Videos des Schildower Kreises
Schildower Kreis - Netzwerk von Experten aus Wissenschaft und Praxis
Sprecher des Schildower Kreises ist der Bremer Professor für Strafrecht und Kriminologie Dipl.-Psych. Lorenz Böllinger.
Im Schildower Kreis sind u.a. folgende Fachleute vernetzt: Prof. Dr. habil Gundula Barsch, Prof. Dr. Horst Bossong, Dr. Bernd Dollinger, Prof. Dr. Johannes Feest, Andreas Heimler, Prof. Dr. Henner Hess, Prof. Dr. Manfred Kappeler, Michael Kleim, Dr. Axel Klein, Dr. Nicole Krumdiek, Prof. Dr. jur. Cornelius Nestler, Dr. Bettina Paul, Dr. iur. habil. Helmut Pollähne, Prof. Dr. jur. Stephan Quensel, Dirk Schäffer, Prof. Dr. Sebastian Scheerer, Prof. Dr. Henning Schmidt-Semisch, Dr. Wolfgang Schneider, Prof. Dr. Heino Stöver, Dr. Rainer Ullmann, Dipl. FinW. Georg Wurth
Schildower Kreis - Netzwerk von Experten aus Wissenschaft und Praxis
Sprecher des Schildower Kreises ist der Bremer Professor für Strafrecht und Kriminologie Dipl.-Psych. Lorenz Böllinger.
Im Schildower Kreis sind u.a. folgende Fachleute vernetzt: Prof. Dr. habil Gundula Barsch, Prof. Dr. Horst Bossong, Dr. Bernd Dollinger, Prof. Dr. Johannes Feest, Andreas Heimler, Prof. Dr. Henner Hess, Prof. Dr. Manfred Kappeler, Michael Kleim, Dr. Axel Klein, Dr. Nicole Krumdiek, Prof. Dr. jur. Cornelius Nestler, Dr. Bettina Paul, Dr. iur. habil. Helmut Pollähne, Prof. Dr. jur. Stephan Quensel, Dirk Schäffer, Prof. Dr. Sebastian Scheerer, Prof. Dr. Henning Schmidt-Semisch, Dr. Wolfgang Schneider, Prof. Dr. Heino Stöver, Dr. Rainer Ullmann, Dipl. FinW. Georg Wurth
Mittwoch, 15. Dezember 2010
Petition für die Entkriminalisierung von Cannabis-Konsumenten!
Jetzt mitmachen:
Petition für die Entkriminalisierung von Cannabis-Konsumenten!
Hallo! Ich habe gerade an einer Petition für die Entkriminalisierung von Cannabis-Konsumenten teilgenommen. Darin wird wird der Deutsche Bundestag aufgefordert, Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes zu beschliessen, durch die konsumbezogene Cannabisdelikte (Besitz, Erwerb und Anbau geringer Mengen) in Deutschland konsequent entkriminalisiert werden.
Hast du nicht Lust, auch mitzumachen: http://hanfverband.de/petition
Wenn viele Menschen an der Aktion teilnehmen, schaffen wir es vielleicht, einige Verantwortliche zum Nachdenken zu bringen. Eine Mehrheit der Bevoelkerung steht dabei hinter uns, wie eine EMNID-Umfrage des Deutschen Hanf Verbandes gerade gezeigt hat. Es ist Zeit fuer eine Trendwende in der Cannabispolitik!
Mehr Informationen dazu findest du auf http://cannabispetition.de und der Seite des DHV http://hanfverband.de
beste Gruesse
der DHV und Lobo LaCruze und natürlich auch ICH
..... Ich habe diesen Text der Einfachheithalber von der Seite www.hanf-aktivisten.de übernommen. Ich danke demjenigen, der den Text so verfasst hat und hoffe, mir ist niemand bös ,-)
Jetzt mitmachen:
Petition für die Entkriminalisierung von Cannabis-Konsumenten!
Hallo! Ich habe gerade an einer Petition für die Entkriminalisierung von Cannabis-Konsumenten teilgenommen. Darin wird wird der Deutsche Bundestag aufgefordert, Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes zu beschliessen, durch die konsumbezogene Cannabisdelikte (Besitz, Erwerb und Anbau geringer Mengen) in Deutschland konsequent entkriminalisiert werden.
Hast du nicht Lust, auch mitzumachen: http://hanfverband.de/petition
Wenn viele Menschen an der Aktion teilnehmen, schaffen wir es vielleicht, einige Verantwortliche zum Nachdenken zu bringen. Eine Mehrheit der Bevoelkerung steht dabei hinter uns, wie eine EMNID-Umfrage des Deutschen Hanf Verbandes gerade gezeigt hat. Es ist Zeit fuer eine Trendwende in der Cannabispolitik!
Mehr Informationen dazu findest du auf http://cannabispetition.de und der Seite des DHV http://hanfverband.de
beste Gruesse
der DHV und Lobo LaCruze und natürlich auch ICH
..... Ich habe diesen Text der Einfachheithalber von der Seite www.hanf-aktivisten.de übernommen. Ich danke demjenigen, der den Text so verfasst hat und hoffe, mir ist niemand bös ,-)
Donnerstag, 28. Oktober 2010
"gesunder Menschenverstand" vs. logisches Denken + Faktenwissen
Der gesunde Menschenverstand ist über und über aufgeladen mit Vorurteilen, unhinterfragten Hintergrundannahmen, mit Klischees und weiß ich noch allem... Den Kopf einzuschalten lohnt sich eigentlich immer..!!
<div><a href="https://profiles.google.com/111380253081952001846">+Dennis Hohmann</a></div>
Der gesunde Menschenverstand ist über und über aufgeladen mit Vorurteilen, unhinterfragten Hintergrundannahmen, mit Klischees und weiß ich noch allem... Den Kopf einzuschalten lohnt sich eigentlich immer..!!
<div><a href="https://profiles.google.com/111380253081952001846">+Dennis Hohmann</a></div>
| Reaktionen: |
Montag, 6. September 2010
Sonntag, 4. Juli 2010
Mein neuer Lieblingsplatz...
Mittwoch, 17. Juni 2009
Dienstag, 10. Februar 2009
Der Petitionsausschuss und der Alkohol ;-)
"Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Alkohol als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) behandelt wird und der Konsum, der Besitz und die Herstellung von Alkohol, sowie der Handel mit Alkohol, wie es bei allen anderen Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG üblich ist, unter Strafe gestellt wird. BegründungIn Deutschland zeigt sich in der Ungleichbehandlung von Cannabis und Alkohol eine deutliche Doppelmoral des Gesetzgebers. Während Cannabis, entgegen des heutigen Wissensstands, ohne den Beleg durch wissenschaftliche Studien, noch immer als große Gefahr dargestellt wird und Konsumenten kriminalisiert, schikaniert und über das Fahrerlaubnisrecht sogar ungerechtfertigt in ihrer Existenz bedroht werden, werden die wesentlich größeren Risiken des Alkohols (David Nutt, Universität Bristol, 2007) vom Gesetzgeber missachtet und sogar heruntergespielt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 90/145) hat dem Gesetzgeber zwar die Freiheit zugestanden, ein Rauschmittel vom BtMG auszunehmen und seinen Verkehr nicht mit Strafe zu belegen, wenn dieses einen besonderen gesellschaftlichen Zweck erfüllt und ein Missbrauch auf andere Art und Weise verhindert werden kann. Dies kann der Gesetzgeber beim Alkohol aber offensichtlich nicht gewähren. Mehr als 6 Millionen Bundesbürger konsumieren Alkohol in gesundheitsschädlichem Maße und über 1,6 Millionen sind sogar abhängig vom Alkohol (7 Millionen Angehörige sind davon betroffen). Da Alkohol ein hochwirksames Nervengift darstellt gehen mit diesem zügellosen Alkoholkonsum weitesgehend irreversible Schädigungen nahezu aller Organe einher. Besonders nachgewiesen sind Schäden im Gehirn, die bereits durch regelmäßig kleine Mengen hervorgerufen werden (Dr. Stefan Bleich, Erlangen, 2003), ein erhöhtes Darmkrebsrisiko (EPIC, 2007), Schädigungen der Leber (jährlich 17.000 Tote durch Leberzirrhose), des Herz-Kreislauf-Systems, der Bauchspeicheldrüse, des Magens, sowie des Nervensystems. Alkohol ist Hauptursache bei tödlichen Vergiftungen (Dr. Pia-Anja Sartory, Universität Köln, 1997). Mehr als 42.000 Menschen sterben jährlich an den Folgen übermäßigen Alkoholkonsums. Doch nicht nur die körperlichen Risiken spielen eine Rolle, eine Studie der TK ergab, dass sich in Deutschland jedes Jahr 100.000 Menschen wegen alkoholbedingter psychischer Störungen und Verhaltensstörungen in klinische Behandlung begeben (aponet.de, 16.03.2007). Der Umgang mit Alkohol lässt einen angemessenen Jugendschutz nicht zu. Das Einstiegsalter liegt derzeit bei durchschnittlich 13,9 Jahren (bei Cannabis 16,5 Jahre). Dass der eingeschränkte Verkauf von Alkohol an Jugendliche einen positiven Einfluss hat, ist zu bezweifeln, da die meist zuviel trinkenden Eltern als Vorbild dienen und in nahezu jedem Haushalt Alkohol frei zugänglich ist. Der durch Alkohol verursachte volkswirtschaftliche Schaden wird auf 15-40 Milliarden Euro geschätzt (WHO: 5-10% des BSP einer Gesellschaft), doch nur ca. 5 Milliarden Euro alkoholassoziierte Steuereinnahmen stehen dem gegenüber (WHO: 2% des BSP). Erhebliche negative individual-gesundheitliche, sowie gesamtgesellschaftliche Auswirkungen lassen sich nicht bestreiten. Was der Gesetzgeber bei Cannabisprodukten als legitimes Mittel zur Bekämpfung solcher Auswirkungen ansieht, muss also auch in Sachen Alkohol geboten sein. "Die Entscheidung:
"SuchtgefahrenDer Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.11.2008 abschließend beraten und beschlossen:Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil er dem Anliegen nicht entsprechen konnte.Begründung:Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Alkohol als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) behandelt wird und der Konsum, der Besitz und die Herstellung von Alkohol sowie der Handel mit Alkohol, wie es bei allen anderen Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG üblich ist, unter Strafe gestellt werden. Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 137 Mitzeichnern unterstützt wird und zu 78 Diskussionsbeiträgen geführt hat.Der Petent meint, "in der Ungleichbehandlung von Cannabis und Alkohol eine deutliche Doppelmoral des Gesetzgebers" erkennen zu können. Die im Vergleich zum Cannabis-Konsum wesentlich größeren Risiken des Alkohols würden vom Gesetzgeber missachtet und sogar heruntergespielt. 1,6 Mio. Bundesbürger seien abhängig vom Alkohol und rd. 7 Mio. Angehörige davon betroffen. Da Alkohol ein hoch wirksames Nervengift darstelle, gingen mit dem Alkoholkonsum weitestgehend irreversible Schädigungen nahezu aller Organe einher. Übermäßiger Alkoholkonsum fordere jährlich 42.000 Menschenleben. Das niedrige Einstiegsalter von nur durchschnittlich 13,9 Jahren mache deutlich, dass ein angemessener Jugendschutz nicht gewährleistet sei. Dem durch Alkohol verursachten wirtschaftlichen Schaden in Höhe von 15 bis 40 Mrd. Euro stünden nur ca. 5 Mrd. Euro alkoholassoziierte Steuereinnahmen gegenüber. Schließlich kritisiert der Petent die "milliardenschwere Alkoholindustrie" und fragt, ob nicht schon deshalb ein generelles Alkoholverbot scheitern müsse, "weil es den politischen Tod der Regierungsparteien bedeuten würde".Mit diesem Anliegen hat sich ein weiterer Petent in einer Einzelpetition an den Petitionsausschuss gewandt. Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges werden die Eingaben einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen.Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt zusammenfassen:Alkohol ist kein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), sondern ein Lebens- und Genussmittel, welches sich grundsätzlich von den Betäubungsmitteln unterscheidet, die in den Anlagen des BtMG aufgeführt sind. Der deutsche Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die "Droge" Alkohol dem BtMG zu unterstellen. Aber auch international ist kein Betäubungsmittelgesetz anderer Staaten bekannt, das Alkohol zur illegalen Droge erklärt hat. Schließlich betrachten auch die internationalen Suchtstoffkonventionen den Alkohol nicht als Betäubungsmittel.Dies hat eine Vielzahl von Gründen:Alkoholhaltige Substanzen dienen seit Jahrhunderten als Lebens- und Genussmittel. In Form von Wein werden sie auch im religiösen Kult verwandt. Im Regelfall dominiert eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führt, auch wenn seine berauschende Wirkung allgemein bekannt ist. Diese Wirkung wird - von einzelnen, in der Vergangenheit öfter in die Medien gekommenen Exzessen einmal abgesehen - überwiegend durch soziale Kontrolle vermieden. Demgegenüber steht beim Betäubungsmittelkonsum, wie z. B. beim vom Petenten angeführten Cannabis-Konsum, typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund.Letztlich ist aber auch nicht zu verhehlen, dass sich der Gesetzgeber vor die Situation gestellt sieht, den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht vollständig verbieten zu können. Auch das geschichtliche Beispiel der Prohibition in den Vereinigten Staaten von Amerika zeigt, dass durch gesetzliche absolute Verbote des Alkohols eine Eindämmung des Konsums nur schwerlich zu erreichen ist. Als verhältnismäßig erfolgreiches Mittel hat sich dagegen die Einführung einer Sondersteuer auf sog. "Alkopops" erwiesen. Das Ziel, solche spirituosenhaltigen Getränke derart zu verteuern, dass die Nachfrage nach diesen Produkten gerade bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen dauerhaft verringert wird, konnte nachweislich erreicht werden.Im Ergebnis stehen aber auch verfassungsrechtliche Gründe gegen ein vollständiges Verbot von Trinkalkohol in Deutschland. Ein solches Verbot, das die Herstellung, den Vertrieb, den Ausschank, den Genuss sowie die Werbung umfassen würde, würde einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Grundgesetz (GG) der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer darstellen. Ein derartiges Verbot wäre unverhältnismäßig.Ein Alkoholverbot verstieße aber auch gegen das EU-Recht. Für Wein und Spirituosen gibt es spezielle EU-Verordnungen, die für ein reibungsloses Funktionieren des europäischen Binnenmarktes erlassen wurden und folglich auch Einfuhr- und Vermarktungsverbote dieser Erzeugnisse aus anderen Ländern ausschließen.Das gesetzliche, absolute Verbot von Alkohol ist mithin nach Ansicht des Petitionsausschusses nicht nur ein unzulässiges, sondern auch ein ungeeignetes Mittel, die unbestrittenen, teils sogar schweren gesundheitlichen Folgen von übermäßigem Alkoholkonsum zu bekämpfen. Aufgabe des Staates ist - und das unterstreicht der Petitionsausschuss mit Nachdruck -, den Missbrauch von Alkohol zu bekämpfen. Ziel muss es sein, einen bewussten Umgang mit Alkohol zu fördern. So führt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Auftrag der Bundesregierung seit Jahren eine umfassende Alkoholprävention unter dem Motto "Alkohol: Verantwortung setzt die Grenze" mit dem Ziel durch, ein kritisches Bewusstsein in der Gesellschaft für einen verantwortungsvollen Umgang zu erreichen. Dafür wurden und werden im Rahmen dieser Kampagne zielgruppenspezifisch vielfältige Maßnahmen und Medien entwickelt und bundesweit zum Einsatz gebracht. Dazu gehören beispielsweise Broschüren für Erwachsene; Beratungs- und Fachinformation für Gesundheitsberufe, wie z. B. ein Beratungsleitfaden "Alkoholfrei durch die Schwangerschaft"; ein Medienpaket gegen Alkohol am Arbeitsplatz, welches aus Video, Leitfaden, Folienset und DVD besteht; sowie eine Reihe von auf spezielle Zielgruppen zugeschnittenen Kampagnen. Nach Auffassung des Petitionsausschusses wird nicht ein staatliches Verbot, sondern nur ein breites Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit alkoholhaltigen Getränken, die Förderung der Eigenverantwortung sowie die Kompetenz, mit den mit Alkohohl verbundenen Risiken adäquat umgehen zu können, den schädlichen Konsum alkoholhaltiger Getränke nachhaltig senken können. Hierzu kann man auf bewährte Erfahrungen aus der Tabakprävention zurückgreifen. Es bedarf im Ergebnis eines gelungenen Mix gesetzlicher, struktureller und präventiver Maßnahmen gleichermaßen. Hier die richtige Balance zu finden, wird Aufgabe auch in Zukunft sein.Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem in den Eingaben zum Ausdruck gebrachten Anliegen nicht entsprochen werden konnte."
"Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Alkohol als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) behandelt wird und der Konsum, der Besitz und die Herstellung von Alkohol, sowie der Handel mit Alkohol, wie es bei allen anderen Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG üblich ist, unter Strafe gestellt wird. BegründungIn Deutschland zeigt sich in der Ungleichbehandlung von Cannabis und Alkohol eine deutliche Doppelmoral des Gesetzgebers. Während Cannabis, entgegen des heutigen Wissensstands, ohne den Beleg durch wissenschaftliche Studien, noch immer als große Gefahr dargestellt wird und Konsumenten kriminalisiert, schikaniert und über das Fahrerlaubnisrecht sogar ungerechtfertigt in ihrer Existenz bedroht werden, werden die wesentlich größeren Risiken des Alkohols (David Nutt, Universität Bristol, 2007) vom Gesetzgeber missachtet und sogar heruntergespielt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 90/145) hat dem Gesetzgeber zwar die Freiheit zugestanden, ein Rauschmittel vom BtMG auszunehmen und seinen Verkehr nicht mit Strafe zu belegen, wenn dieses einen besonderen gesellschaftlichen Zweck erfüllt und ein Missbrauch auf andere Art und Weise verhindert werden kann. Dies kann der Gesetzgeber beim Alkohol aber offensichtlich nicht gewähren. Mehr als 6 Millionen Bundesbürger konsumieren Alkohol in gesundheitsschädlichem Maße und über 1,6 Millionen sind sogar abhängig vom Alkohol (7 Millionen Angehörige sind davon betroffen). Da Alkohol ein hochwirksames Nervengift darstellt gehen mit diesem zügellosen Alkoholkonsum weitesgehend irreversible Schädigungen nahezu aller Organe einher. Besonders nachgewiesen sind Schäden im Gehirn, die bereits durch regelmäßig kleine Mengen hervorgerufen werden (Dr. Stefan Bleich, Erlangen, 2003), ein erhöhtes Darmkrebsrisiko (EPIC, 2007), Schädigungen der Leber (jährlich 17.000 Tote durch Leberzirrhose), des Herz-Kreislauf-Systems, der Bauchspeicheldrüse, des Magens, sowie des Nervensystems. Alkohol ist Hauptursache bei tödlichen Vergiftungen (Dr. Pia-Anja Sartory, Universität Köln, 1997). Mehr als 42.000 Menschen sterben jährlich an den Folgen übermäßigen Alkoholkonsums. Doch nicht nur die körperlichen Risiken spielen eine Rolle, eine Studie der TK ergab, dass sich in Deutschland jedes Jahr 100.000 Menschen wegen alkoholbedingter psychischer Störungen und Verhaltensstörungen in klinische Behandlung begeben (aponet.de, 16.03.2007). Der Umgang mit Alkohol lässt einen angemessenen Jugendschutz nicht zu. Das Einstiegsalter liegt derzeit bei durchschnittlich 13,9 Jahren (bei Cannabis 16,5 Jahre). Dass der eingeschränkte Verkauf von Alkohol an Jugendliche einen positiven Einfluss hat, ist zu bezweifeln, da die meist zuviel trinkenden Eltern als Vorbild dienen und in nahezu jedem Haushalt Alkohol frei zugänglich ist. Der durch Alkohol verursachte volkswirtschaftliche Schaden wird auf 15-40 Milliarden Euro geschätzt (WHO: 5-10% des BSP einer Gesellschaft), doch nur ca. 5 Milliarden Euro alkoholassoziierte Steuereinnahmen stehen dem gegenüber (WHO: 2% des BSP). Erhebliche negative individual-gesundheitliche, sowie gesamtgesellschaftliche Auswirkungen lassen sich nicht bestreiten. Was der Gesetzgeber bei Cannabisprodukten als legitimes Mittel zur Bekämpfung solcher Auswirkungen ansieht, muss also auch in Sachen Alkohol geboten sein. "Die Entscheidung:
"SuchtgefahrenDer Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.11.2008 abschließend beraten und beschlossen:Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil er dem Anliegen nicht entsprechen konnte.Begründung:Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Alkohol als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) behandelt wird und der Konsum, der Besitz und die Herstellung von Alkohol sowie der Handel mit Alkohol, wie es bei allen anderen Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG üblich ist, unter Strafe gestellt werden. Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die von 137 Mitzeichnern unterstützt wird und zu 78 Diskussionsbeiträgen geführt hat.Der Petent meint, "in der Ungleichbehandlung von Cannabis und Alkohol eine deutliche Doppelmoral des Gesetzgebers" erkennen zu können. Die im Vergleich zum Cannabis-Konsum wesentlich größeren Risiken des Alkohols würden vom Gesetzgeber missachtet und sogar heruntergespielt. 1,6 Mio. Bundesbürger seien abhängig vom Alkohol und rd. 7 Mio. Angehörige davon betroffen. Da Alkohol ein hoch wirksames Nervengift darstelle, gingen mit dem Alkoholkonsum weitestgehend irreversible Schädigungen nahezu aller Organe einher. Übermäßiger Alkoholkonsum fordere jährlich 42.000 Menschenleben. Das niedrige Einstiegsalter von nur durchschnittlich 13,9 Jahren mache deutlich, dass ein angemessener Jugendschutz nicht gewährleistet sei. Dem durch Alkohol verursachten wirtschaftlichen Schaden in Höhe von 15 bis 40 Mrd. Euro stünden nur ca. 5 Mrd. Euro alkoholassoziierte Steuereinnahmen gegenüber. Schließlich kritisiert der Petent die "milliardenschwere Alkoholindustrie" und fragt, ob nicht schon deshalb ein generelles Alkoholverbot scheitern müsse, "weil es den politischen Tod der Regierungsparteien bedeuten würde".Mit diesem Anliegen hat sich ein weiterer Petent in einer Einzelpetition an den Petitionsausschuss gewandt. Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges werden die Eingaben einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen.Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt zusammenfassen:Alkohol ist kein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), sondern ein Lebens- und Genussmittel, welches sich grundsätzlich von den Betäubungsmitteln unterscheidet, die in den Anlagen des BtMG aufgeführt sind. Der deutsche Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, die "Droge" Alkohol dem BtMG zu unterstellen. Aber auch international ist kein Betäubungsmittelgesetz anderer Staaten bekannt, das Alkohol zur illegalen Droge erklärt hat. Schließlich betrachten auch die internationalen Suchtstoffkonventionen den Alkohol nicht als Betäubungsmittel.Dies hat eine Vielzahl von Gründen:Alkoholhaltige Substanzen dienen seit Jahrhunderten als Lebens- und Genussmittel. In Form von Wein werden sie auch im religiösen Kult verwandt. Im Regelfall dominiert eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führt, auch wenn seine berauschende Wirkung allgemein bekannt ist. Diese Wirkung wird - von einzelnen, in der Vergangenheit öfter in die Medien gekommenen Exzessen einmal abgesehen - überwiegend durch soziale Kontrolle vermieden. Demgegenüber steht beim Betäubungsmittelkonsum, wie z. B. beim vom Petenten angeführten Cannabis-Konsum, typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund.Letztlich ist aber auch nicht zu verhehlen, dass sich der Gesetzgeber vor die Situation gestellt sieht, den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht vollständig verbieten zu können. Auch das geschichtliche Beispiel der Prohibition in den Vereinigten Staaten von Amerika zeigt, dass durch gesetzliche absolute Verbote des Alkohols eine Eindämmung des Konsums nur schwerlich zu erreichen ist. Als verhältnismäßig erfolgreiches Mittel hat sich dagegen die Einführung einer Sondersteuer auf sog. "Alkopops" erwiesen. Das Ziel, solche spirituosenhaltigen Getränke derart zu verteuern, dass die Nachfrage nach diesen Produkten gerade bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen dauerhaft verringert wird, konnte nachweislich erreicht werden.Im Ergebnis stehen aber auch verfassungsrechtliche Gründe gegen ein vollständiges Verbot von Trinkalkohol in Deutschland. Ein solches Verbot, das die Herstellung, den Vertrieb, den Ausschank, den Genuss sowie die Werbung umfassen würde, würde einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Grundgesetz (GG) der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer darstellen. Ein derartiges Verbot wäre unverhältnismäßig.Ein Alkoholverbot verstieße aber auch gegen das EU-Recht. Für Wein und Spirituosen gibt es spezielle EU-Verordnungen, die für ein reibungsloses Funktionieren des europäischen Binnenmarktes erlassen wurden und folglich auch Einfuhr- und Vermarktungsverbote dieser Erzeugnisse aus anderen Ländern ausschließen.Das gesetzliche, absolute Verbot von Alkohol ist mithin nach Ansicht des Petitionsausschusses nicht nur ein unzulässiges, sondern auch ein ungeeignetes Mittel, die unbestrittenen, teils sogar schweren gesundheitlichen Folgen von übermäßigem Alkoholkonsum zu bekämpfen. Aufgabe des Staates ist - und das unterstreicht der Petitionsausschuss mit Nachdruck -, den Missbrauch von Alkohol zu bekämpfen. Ziel muss es sein, einen bewussten Umgang mit Alkohol zu fördern. So führt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Auftrag der Bundesregierung seit Jahren eine umfassende Alkoholprävention unter dem Motto "Alkohol: Verantwortung setzt die Grenze" mit dem Ziel durch, ein kritisches Bewusstsein in der Gesellschaft für einen verantwortungsvollen Umgang zu erreichen. Dafür wurden und werden im Rahmen dieser Kampagne zielgruppenspezifisch vielfältige Maßnahmen und Medien entwickelt und bundesweit zum Einsatz gebracht. Dazu gehören beispielsweise Broschüren für Erwachsene; Beratungs- und Fachinformation für Gesundheitsberufe, wie z. B. ein Beratungsleitfaden "Alkoholfrei durch die Schwangerschaft"; ein Medienpaket gegen Alkohol am Arbeitsplatz, welches aus Video, Leitfaden, Folienset und DVD besteht; sowie eine Reihe von auf spezielle Zielgruppen zugeschnittenen Kampagnen. Nach Auffassung des Petitionsausschusses wird nicht ein staatliches Verbot, sondern nur ein breites Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit alkoholhaltigen Getränken, die Förderung der Eigenverantwortung sowie die Kompetenz, mit den mit Alkohohl verbundenen Risiken adäquat umgehen zu können, den schädlichen Konsum alkoholhaltiger Getränke nachhaltig senken können. Hierzu kann man auf bewährte Erfahrungen aus der Tabakprävention zurückgreifen. Es bedarf im Ergebnis eines gelungenen Mix gesetzlicher, struktureller und präventiver Maßnahmen gleichermaßen. Hier die richtige Balance zu finden, wird Aufgabe auch in Zukunft sein.Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem in den Eingaben zum Ausdruck gebrachten Anliegen nicht entsprochen werden konnte."
Dienstag, 29. April 2008
Internationale Politik, wie sie leibt und lebt ;-)
Bei den Herren handelt es sich übrigens um Frederick Polak vom Niederländischen Gesundheitsdienst und den obersten Drogenkontrollbehördendirektor Antonio Costa (the Executive Director of the UN Office on Drugs and Crime) auf einer der Sitzungen von dem 51. Treffen der UN-Suchtstoffkommission (the Commission on Narcotic Drugs (CND) ), die im März 2008 in Wien stattgefunden hat.
http://www.drogriporter.hu/en/node/929#new
Bei den Herren handelt es sich übrigens um Frederick Polak vom Niederländischen Gesundheitsdienst und den obersten Drogenkontrollbehördendirektor Antonio Costa (the Executive Director of the UN Office on Drugs and Crime) auf einer der Sitzungen von dem 51. Treffen der UN-Suchtstoffkommission (the Commission on Narcotic Drugs (CND) ), die im März 2008 in Wien stattgefunden hat.
http://www.drogriporter.hu/en/node/929#new
Mittwoch, 9. Januar 2008
Wer seine Rechte betont, wird härter sanktioniert als ein "reumütige Duckmäuser"?
Wie das "Grüne-Hilfe Netzwerk e.V." im Dezember berichtete, hielt sich das Amtsgericht Nettetal (NRW) nicht an die Einstellungsrichtlinien bei geringfügigen Mengen Cannabis und Verurteilte die Angeklagte 'Drogenschmugglerin' zu einer Geldstrafe, obwohl die Voraussetzungen zur Einstellung des Strafverfahrens alle vorlagen (geringe Menge zum Eigengebrauch von unter 6 gr., keine einschlägigen Vorstrafen, erstmalig auffällig wegen eines BtMG-Verstoßes, keine Abgabe an Minderjährige, kein Konsum in der Öffentlichkeit).
Wie kommt das, fragt man sich. Kann davon ausgegangen werden, dass für derartige Verfahrenseinstelungen zu den offiziellen Richtlinien noch weitere Kriterien hinzukommen müssen? So wird berichtet, dass ihr bereits auf der Polizeiwache, die den Sachverhalt aufnahm, und wo die Frau gegen die Wegnahme ihres Eigentumes protestierte, ihr angekündigt worden sein sollte, dass die Beamten in ihrem Fall für eine "nicht-Einstellung" des Verfahrens sorgen würden.
Die Frau spielte weder bei der Polizei, noch vor Gericht die "reumütige Sünderin", erfüllte damit nicht die Erwartungen der Strafjustiz und trat, im Gegenteil, nicht als SCHULDIGE, sondern mit dem Selbstverständnis als einer von der uneinsichtigen Justiz zu UNRECHT angeklagte Unschuldige auf.
Als Grund für die Nichteinstellung des Strafverfahrens hielt der zuständige Richter Michael Lindemann ihr entgegen, "... dass sie sich bei der seinerzeitigen Polizei Kontrolle 'offensichtlich sehr uneinsichtig' gezeigt habe, ebenfalls hielt er ihr als Grund eine Vorstrafe wegen Diebstahls entgegen, ungeachtet dessen, dass diese Verurteilung bereits über drei Jahre zurück liegt, und sich die dem zugrunde liegenden Fälle auf Taten im Zeitraum 2000/2001 beziehen.Somit entnimmt man (als aufmerksamer Beobachter) aus der ganzen Angelegenheit, dass man am Besten ein kleines reumütiges Unschuldslamm spielt:
'Es sei zu erkennen', dass die Betroffene 'keinerlei Einsehen in die Gesetze habe', und ihr deswegen 'ein Riegel vorgeschoben' werden müsse, so der zuständige Richter." (GH)
Das Urteil, gegen das Berufung eingelegt wurde, beläuft sich auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen á 20 €.
Für Argumente, von denen es zahlreiche gibt (Cannabisurteil des LG Lübeck, geringe Menge, Eigenbedarf, keine einschöägigen Vorstrafen), soll der Richter nichts übrig gehabt haben, denn, wie das GH-Netzwerk ihn weiter zitiert, war entscheidend "... das die Angeklagte 'Gesetze nicht achten würde und offenbar vorhätte, sie durch erneuten Cannabiskonsum wieder zu brechen.' (sic!!!)
Ebenfalls echauffierte er sich darüber, dass 'die Tat' in diesem grenznahen Bereich (Gemeinde Nettetal, der Verfasser) stattfand, 'da haben sie uns einen Coffeeshop 300 m hinter der Grenze hingebaut, was glauben Sie, was hier los ist? Diesem Drogentourismus muss man Einhalt gebieten!' " (GH)
- Bitte, bitte Herr Richter, ich tu's auch nicht wieder - versprochen.
- Ich weiß ja, dass das nicht in Ordnung ist.
- SIE HABEN JA RECHT.
- Das war auch das erste mal, dass ich das jemals probiert habe.
- Das war dumm von mir.
Dieses Thema fordert eigentlich mal ein Buch mit einem Titel wie "Die kuriosesten Urteilsbegründungen in BtMG-Verfahren der letzten 30 Jahre". Das wäre sicher unterhaltsame Lektüre...
Nur was den geschilderten Fall der jungen Frau mit dem gesunden Selbst- und Rechtsbewusstsein angeht, hilft das natürlich nicht. Die GH veröffentlicht hierzu die Anschrift des zuständigen Richters und natürlich der Betroffenen, damit Menschen, die ein derart haarsträubendes Justizgebahren nicht unkommentiert lassen wollen, wissen, an wen sie sich zu wenden haben. Dazu sei hier nachdrücklich angeregt. Lasst diesem Mann den Briefkasten überlaufen, damit er vielleicht mal ein Gefühl dafür bekommt, dass es außer dem Wirklichkeitsempfinden eines abgehobenen Amtsrichters noch andere Meinungen gibt! Man lernt ja nie aus.
Ich drücke der Betroffenen an dieser Stelle meine Hochachtung aus, gegenüber den Beamten und dem Richter nicht demütig den Kopf gesenkt, sondern mutig und selbstbewusst die (un-)rechtslage in Deutschland thematisiert zu haben, und sich nicht einschüchtern zu lassen.
---
Die genannten Sachinformationen habe ich bezogen aus dem verlinkten Artikel des "Grüne Hilfe Netzwerk e.V.", den ich hiermit als Quelle angebe.
Wie das "Grüne-Hilfe Netzwerk e.V." im Dezember berichtete, hielt sich das Amtsgericht Nettetal (NRW) nicht an die Einstellungsrichtlinien bei geringfügigen Mengen Cannabis und Verurteilte die Angeklagte 'Drogenschmugglerin' zu einer Geldstrafe, obwohl die Voraussetzungen zur Einstellung des Strafverfahrens alle vorlagen (geringe Menge zum Eigengebrauch von unter 6 gr., keine einschlägigen Vorstrafen, erstmalig auffällig wegen eines BtMG-Verstoßes, keine Abgabe an Minderjährige, kein Konsum in der Öffentlichkeit).
Wie kommt das, fragt man sich. Kann davon ausgegangen werden, dass für derartige Verfahrenseinstelungen zu den offiziellen Richtlinien noch weitere Kriterien hinzukommen müssen? So wird berichtet, dass ihr bereits auf der Polizeiwache, die den Sachverhalt aufnahm, und wo die Frau gegen die Wegnahme ihres Eigentumes protestierte, ihr angekündigt worden sein sollte, dass die Beamten in ihrem Fall für eine "nicht-Einstellung" des Verfahrens sorgen würden.
Die Frau spielte weder bei der Polizei, noch vor Gericht die "reumütige Sünderin", erfüllte damit nicht die Erwartungen der Strafjustiz und trat, im Gegenteil, nicht als SCHULDIGE, sondern mit dem Selbstverständnis als einer von der uneinsichtigen Justiz zu UNRECHT angeklagte Unschuldige auf.
Als Grund für die Nichteinstellung des Strafverfahrens hielt der zuständige Richter Michael Lindemann ihr entgegen, "... dass sie sich bei der seinerzeitigen Polizei Kontrolle 'offensichtlich sehr uneinsichtig' gezeigt habe, ebenfalls hielt er ihr als Grund eine Vorstrafe wegen Diebstahls entgegen, ungeachtet dessen, dass diese Verurteilung bereits über drei Jahre zurück liegt, und sich die dem zugrunde liegenden Fälle auf Taten im Zeitraum 2000/2001 beziehen.Somit entnimmt man (als aufmerksamer Beobachter) aus der ganzen Angelegenheit, dass man am Besten ein kleines reumütiges Unschuldslamm spielt:
'Es sei zu erkennen', dass die Betroffene 'keinerlei Einsehen in die Gesetze habe', und ihr deswegen 'ein Riegel vorgeschoben' werden müsse, so der zuständige Richter." (GH)
Das Urteil, gegen das Berufung eingelegt wurde, beläuft sich auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen á 20 €.
Für Argumente, von denen es zahlreiche gibt (Cannabisurteil des LG Lübeck, geringe Menge, Eigenbedarf, keine einschöägigen Vorstrafen), soll der Richter nichts übrig gehabt haben, denn, wie das GH-Netzwerk ihn weiter zitiert, war entscheidend "... das die Angeklagte 'Gesetze nicht achten würde und offenbar vorhätte, sie durch erneuten Cannabiskonsum wieder zu brechen.' (sic!!!)
Ebenfalls echauffierte er sich darüber, dass 'die Tat' in diesem grenznahen Bereich (Gemeinde Nettetal, der Verfasser) stattfand, 'da haben sie uns einen Coffeeshop 300 m hinter der Grenze hingebaut, was glauben Sie, was hier los ist? Diesem Drogentourismus muss man Einhalt gebieten!' " (GH)
- Bitte, bitte Herr Richter, ich tu's auch nicht wieder - versprochen.
- Ich weiß ja, dass das nicht in Ordnung ist.
- SIE HABEN JA RECHT.
- Das war auch das erste mal, dass ich das jemals probiert habe.
- Das war dumm von mir.
Dieses Thema fordert eigentlich mal ein Buch mit einem Titel wie "Die kuriosesten Urteilsbegründungen in BtMG-Verfahren der letzten 30 Jahre". Das wäre sicher unterhaltsame Lektüre...
Nur was den geschilderten Fall der jungen Frau mit dem gesunden Selbst- und Rechtsbewusstsein angeht, hilft das natürlich nicht. Die GH veröffentlicht hierzu die Anschrift des zuständigen Richters und natürlich der Betroffenen, damit Menschen, die ein derart haarsträubendes Justizgebahren nicht unkommentiert lassen wollen, wissen, an wen sie sich zu wenden haben. Dazu sei hier nachdrücklich angeregt. Lasst diesem Mann den Briefkasten überlaufen, damit er vielleicht mal ein Gefühl dafür bekommt, dass es außer dem Wirklichkeitsempfinden eines abgehobenen Amtsrichters noch andere Meinungen gibt! Man lernt ja nie aus.
Ich drücke der Betroffenen an dieser Stelle meine Hochachtung aus, gegenüber den Beamten und dem Richter nicht demütig den Kopf gesenkt, sondern mutig und selbstbewusst die (un-)rechtslage in Deutschland thematisiert zu haben, und sich nicht einschüchtern zu lassen.
---
Die genannten Sachinformationen habe ich bezogen aus dem verlinkten Artikel des "Grüne Hilfe Netzwerk e.V.", den ich hiermit als Quelle angebe.






